Allgemeine Geschäftsbedingungen Seston GmbH
1. Mietdauer Der Vertrag erlischt erst, wenn sämtliche Mietgegenstände wieder bei Seston GmbH sind. Bei vorzeitiger Retournierung hat der Mieter keinen Anspruch auf eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Miete. Der Mieter hat nur Anspruch auf die Mietware während den im Vertrag erwähnten Betriebsdaten. Falls die Mietgegenstände nicht termingemäß retourniert werden, läuft die Miete automatisch weiter. Hält der Mieter den Rückgabetermin nicht ein, trägt er die Kosten die durch das Fehlen der Geräte entstehen. Zudem behält sich Seston GmbH das Recht vor, die Mietgegenstände ohne vorherige Ankündigung unter Verrechnung sämtlicher Spesen zurückzuholen.
2. Eigentumsrecht Die Mietgegenstände bleiben Eigentum von Seston GmbH und dürfen vom Mieter weder veräußert, verpfändet oder sonst darüber verfügt werden. Beanstandung über Mängel an der Mietsache können nur bei der Übergabe der Mietsache (zu Beginn des Mietverhältnisses) geltend gemacht werden. Sofern schriftlich nicht anders festgehalten, hat der Mieter alle Mietgegenstände in gebrauchsfähigem Zustand erhalten. Allfällige Defekte sind unvorhersehbar, daher wird vom Mieter ausdrücklich auf jegliche Schadenersatzforderung verzichtet.
3. Ersatz-Geräte Falls die Mietgeräte bei der Abholung nicht vorhanden sind, ist Seston GmbH bemüht für gleichwertigen Ersatz zu sorgen und den Mieter so schnell wie möglich zu benachrichtigen. Für fehlende Mietsachen kann Seston GmbH nicht haftbar gemacht werden.
4. Nebenkosten Verschmutzte oder nicht ordnungsgemäß retournierte Mietgeräte werden zu Lasten des Mieters gereinigt und/oder in gebrauchsfähigen Zustand gebracht.
5. Leistungsverweigerung Die Seston GmbH ist ausdrücklich berechtigt, ihre Leistung zu verweigern, wenn die Honorarzahlung nicht gemäß Bestimmungen von Ziffer. 3 vorstehend erfolgen (Art.82 OR). Die Seston GmbH behält sich den Rücktritt vom Auftrag gemäß (Art.107 Abs 2 OR) ohne Ansetzung einer Nachfrist vor.
6. Annullation Bei Annullierung des Mietvertrages oder der Auftragserteilung, müssen bereits entstandene Kosten bezahlt werden. Zusätzlich ist eine Konventionalstrafe in folgender Höhe zu bezahlen
– Annullierung innert weniger wie 10 Wochen vor dem Miettermin: 50% der Auftragssumme.
– Annullierung innert weniger wie 4 Wochen vor dem Miettermin: 70% der Auftragssumme.
– Annullierung innert weniger wie 1 Woche vor dem Miettermin: 90% der Auftragssumme.
– Annullierung am Veranstaltungstag: 100% der Auftragssumme.
7. Sorgfaltspflicht Die Mietgegenstände sind sorgfältig und sachgemäß zu behandeln. Der Mieter wird entsprechend instruiert. Die Geräte dürfen nur in geschlossenen Fahrzeugen transportiert werden. Während der Mietzeit auftretende Defekte dürfen nur von Seston GmbH selbst oder durch Seston GmbH bezeichnete Personen behoben werden. Das Material muss bei der Rückgabe sauber und funktionstüchtig sein. Allfällig entstandene Mängel und Defekte sind zu melden.
8. Sicherheitsvorschriften Der Mieter verpflichtet sich, alle gemieteten Geräte über einen Fehlstromschutzschalter zu beitreiben.
8.1. Kontrollen elektrischer Anschlüsse Der Auftraggeber stellt sicher, dass die in der NIN 7.11.6 festgehaltenen eidgenössischen Vorschriften eingehalten werden. Zu beachten ist insbesondere, dass alle temporär errichteten elektrischen Anlagen nach jeder Montage geprüft werden müssen. Es sind nach NIV Art. 24 zwei Prüfungen durchzuführen: Eine baubegleitende Erstprüfung und eine Schlusskontrolle/Abnahmekontrolle. Diese Prüfungen sind schriftlich festzuhalten. Eine Schlusskontrolle muss nach NIV Art. 24 von einem Kontrollorgan durchgeführt werden. Kontrollorgane sind auf der Homepage des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI zu finden. Die Energiekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9. Haftung Während der Mietzeit lehnt Seston GmbH jede Haftung in Zusammenhang mit der Mietsache ab. Insbesondere wird das Material auf Gefahr des Mieters transportiert, gelagert und betrieben. Das Versichern der Anlage, sowie das Einholen der erforderlichen Bewilligungen, ist Sache des Mieters. Der Mieter haftet für Beschädigungen und Verluste der Mietsache.
Open-Air Special: Wegen den besonderen Umständen durch den Open-Air Betrieb, haftet der Auftraggeber vollumfänglich für alle Schäden, insbesondere durch Umwelteinflüsse sowie Diebstahl. Der Auftraggeber haftet auch für allfällige Folgekosten die durch Schäden am Material entstehen.
10. Gerichtstand Gerichtstand aller Geschäfte ist Aarau. Zur Anwendung gelangt ausschliesslich schweizerisches Recht.